Wenn ein Erbfall Vermögen in Südkorea betrifft, entscheidet nicht der Wohnsitz der Erben über den Ausgang, sondern zwei getrennte Fragen: Welches Erbrecht gilt – und welchen Teil des Nachlasses darf der koreanische Fiskus besteuern? Beide Fragen werden nach unterschiedlichen Anknüpfungen beantwortet, und sie können zu gegenläufigen Ergebnissen führen. Dieser Beitrag erklärt deutschsprachigen Erben und Erblassern, wie koreanische Immobilien, Bankguthaben und Geschäftsanteile im Erbfall behandelt werden, welche Fristen laufen und an welchen Stellen deutsche Rechtsgewohnheiten in Korea nicht tragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Korea knüpft an die Staatsangehörigkeit an, Deutschland an den gewöhnlichen Aufenthalt. Nach § 77 Abs. 1 des koreanischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) richtet sich die Erbfolge nach dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Das deutsche Kollisionsrecht folgt demgegenüber seit 2015 der EU-Erbrechtsverordnung und stellt grundsätzlich auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt ab.
- Daraus folgt eine Rückverweisung, die viele übersehen. Verweist das berufene ausländische Recht seinerseits auf koreanisches Recht, ist koreanisches Sachrecht anzuwenden (§ 22 Abs. 1 IPRG). Für einen deutschen Staatsangehörigen mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Korea kann das bedeuten, dass koreanisches Erbrecht gilt – obwohl beide Ausgangsnormen zunächst auf das jeweils andere Recht deuten.
- Der Erblasser kann steuern – aber nur in der Form einer Verfügung von Todes wegen. § 77 Abs. 2 IPRG erlaubt die ausdrückliche Wahl des Aufenthaltsrechts oder, für Immobilien, des Belegenheitsrechts.
- Die koreanische Erbschaftsteuer trifft Auslandsfälle härter. Beim Nachlass eines Nichtansässigen wird nur inländisches Vermögen besteuert – aber es steht regelmäßig allein der Grundfreibetrag von 200 Mio. KRW zur Verfügung (§ 18 ErbStG-KR); Pauschal-, Ehegatten- und Finanzvermögensabzug setzen nach §§ 19, 21, 22 ErbStG-KR jeweils den Tod eines Ansässigen voraus.
- Die Fristen sind kurz. Ausschlagung oder beschränkte Annahme: drei Monate ab Kenntnis vom Erbfall (§ 1019 Abs. 1 koreanisches Zivilgesetzbuch). Steuererklärung: sechs Monate ab Ende des Sterbemonats, bei Auslandsbezug neun Monate (§ 67 Abs. 1 und 4 ErbStG-KR).
- Beratung auf Deutsch möglich – Sie müssen Ihren Sachverhalt nicht auf Englisch oder Koreanisch aufbereiten.
1. Welches Erbrecht gilt? Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit
Der Ausgangspunkt ist eindeutig: „Die Erbfolge richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes.” So bestimmt es § 77 Abs. 1 des koreanischen IPRG in der seit dem 5. Juli 2022 geltenden Fassung. Korea folgt damit dem Grundsatz der Nachlasseinheit auf Grundlage der Staatsangehörigkeit – und weicht darin von der deutschen Rechtslage ab.
Für die Praxis bedeutet das zunächst: Verstirbt eine deutsche Staatsangehörige mit einer Eigentumswohnung in Seoul, wendet ein koreanisches Gericht auf die Erbfolge nicht ohne Weiteres koreanisches Recht an, sondern prüft das deutsche Erbrecht. Die Wohnung fällt also nicht automatisch in eine koreanische Erbengemeinschaft nach koreanischen Quoten. Umgekehrt gilt für den Nachlass eines koreanischen Staatsangehörigen, der seit Jahrzehnten in Deutschland lebt, aus koreanischer Sicht koreanisches Erbrecht – auch für sein deutsches Vermögen.
Diese Anknüpfung ist der Grund dafür, dass in deutsch-koreanischen Erbfällen fast immer zwei Rechtsordnungen zugleich im Raum stehen. Wer sich nur mit einer von beiden befasst, übersieht den entscheidenden Teil.
2. Die Rückverweisung – der praktisch wichtigste Mechanismus
§ 22 Abs. 1 IPRG ordnet an: Ist nach dem koreanischen IPRG ausländisches Recht berufen und verweist dieses Recht seinerseits auf koreanisches Recht, so ist koreanisches Sachrecht anzuwenden. § 22 Abs. 2 IPRG nimmt bestimmte Bereiche von der Rückverweisung aus – etwa die Rechtswahl der Parteien, das Vertragsstatut, das Unterhaltsstatut und die Form letztwilliger Verfügungen. Das Erbstatut des § 77 Abs. 1 gehört nicht zu diesen Ausnahmen. Die Rückverweisung ist im Erbrecht also beachtlich.
Damit entsteht eine Konstellation, die deutsche Erblasser mit Lebensmittelpunkt in Korea regelmäßig betrifft: Aus koreanischer Sicht ist deutsches Recht berufen (Staatsangehörigkeit); das deutsche Kollisionsrecht knüpft aber an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an und deutet damit zurück nach Korea. Über § 22 Abs. 1 IPRG endet die Prüfung dann beim koreanischen Sachrecht – mit koreanischen Erbquoten, koreanischem Pflichtteilsrecht und koreanischen Fristen.
Ob diese Kette im Einzelfall tatsächlich so verläuft, hängt von Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt und von der Auslegung des jeweils berufenen ausländischen Rechts ab. Es handelt sich um eine Wertungsfrage, über die zwei sorgfältige Beraterinnen bei identischem Sachverhalt unterschiedlicher Auffassung sein können – und die deshalb nicht anhand einer Checkliste beantwortet werden sollte. Die deutschen Rechtsfolgen sind ergänzend durch eine im deutschen Erbrecht tätige Kollegin oder einen Kollegen zu prüfen.
3. Gestaltung zu Lebzeiten: Rechtswahl nach § 77 Abs. 2 IPRG
Wer koreanisches Vermögen hält, kann die Unsicherheit reduzieren. § 77 Abs. 2 IPRG lässt zu, dass der Erblasser in der für eine letztwillige Verfügung vorgeschriebenen Form ausdrücklich bestimmt:
- das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Bestimmung – wirksam allerdings nur, wenn er diesen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum Tod beibehält (Nr. 1), oder
- für die Erbfolge in Immobilien das Recht des Belegenheitsorts (Nr. 2).
Gerade die zweite Variante ist für deutsche Eigentümer koreanischer Immobilien praktisch bedeutsam: Sie erlaubt es, die Erbfolge in die koreanische Immobilie bewusst dem koreanischen Recht zu unterstellen und so den Gleichlauf mit dem koreanischen Grundbuch- und Steuerverfahren herzustellen. Ob das im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt vom Gesamtvermögen und von der Familiensituation ab – eine pauschale Empfehlung gibt es nicht.
Für die Form des Testaments gilt § 78 Abs. 3 IPRG mit einer bewusst großzügigen Alternativanknüpfung: Wirksam ist unter anderem die Form nach dem Heimatrecht, nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, nach dem Recht des Errichtungsorts oder – bei Immobilien – nach dem Belegenheitsrecht. Ein formwirksam in Deutschland errichtetes Testament scheitert in Korea daher selten an der Form; die inhaltlichen Wirkungen sind gleichwohl gesondert zu prüfen.
4. Wenn koreanisches Erbrecht gilt: Erbfolge, Quoten, Pflichtteil
Greift – sei es unmittelbar, sei es über die Rückverweisung – koreanisches Erbrecht ein, gilt eine Ordnung, die der deutschen ähnelt, aber in wichtigen Punkten abweicht.
Die gesetzliche Erbfolge folgt § 1000 Abs. 1 des koreanischen Zivilgesetzbuchs (ZGB-KR): Abkömmlinge, dann Verwandte der aufsteigenden Linie, dann Geschwister, dann Verwandte bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Der Ehegatte erbt nach § 1003 Abs. 1 ZGB-KR neben Abkömmlingen oder Eltern des Erblassers als Miterbe; sind solche nicht vorhanden, erbt er allein.
Die Quoten regelt § 1009 ZGB-KR: Erben derselben Ordnung erben zu gleichen Teilen (Abs. 1); der Ehegatte erhält einen um 50 % erhöhten Anteil, wenn er neben Abkömmlingen oder neben Eltern des Erblassers erbt (Abs. 2). Bei einem Ehegatten und zwei Kindern verteilt sich der Nachlass danach im Verhältnis 1,5 : 1 : 1.
| Erbenkonstellation | Gesetzliche Quoten nach koreanischem Recht |
|---|---|
| Ehegatte + 1 Kind | Ehegatte 3/5, Kind 2/5 |
| Ehegatte + 2 Kinder | Ehegatte 3/7, Kinder je 2/7 |
| Ehegatte + Eltern des Erblassers | Ehegatte 3/7, Eltern je 2/7 |
| Ehegatte, keine Abkömmlinge und keine Eltern | Ehegatte allein |
Beim Pflichtteil (koreanisch Yuryubun) ist eine aktuelle Änderung zu beachten. § 1112 ZGB-KR gewährt Abkömmlingen und dem Ehegatten jeweils die Hälfte, Verwandten der aufsteigenden Linie ein Drittel ihres gesetzlichen Erbteils. Die frühere Nummer 4, die Geschwistern einen Pflichtteil zusprach, ist gestrichen. Ältere deutschsprachige Darstellungen, die Geschwister noch als pflichtteilsberechtigt führen, geben die geltende Rechtslage insoweit nicht mehr zutreffend wieder.
5. Schulden im Nachlass: die Drei-Monats-Frist
Nach § 1019 Abs. 1 ZGB-KR kann der Erbe binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls die Erbschaft unbeschränkt annehmen, beschränkt annehmen oder ausschlagen; das Familiengericht kann die Frist auf Antrag verlängern. Läuft die Frist ohne Erklärung ab, tritt regelmäßig unbeschränkte Haftung ein.
Das koreanische Recht kennt allerdings eine Härtefallregelung: Hat der Erbe ohne grobe Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass die Nachlassverbindlichkeiten den Nachlass übersteigen, kann er nach § 1019 Abs. 3 ZGB-KR binnen drei Monaten ab Kenntnis dieses Umstands noch die beschränkte Annahme erklären. Für Erben, die als Minderjährige unbeschränkt angenommen haben, sieht § 1019 Abs. 4 ZGB-KR eine eigene Nachfrist ab Volljährigkeit vor.
Für im Ausland lebende Erben ist die Frist der kritische Punkt. Bis eine Familie in Deutschland überhaupt zuverlässig weiß, welche koreanischen Konten, Grundstücke oder Bürgschaften existieren, sind die drei Monate häufig weit fortgeschritten. Ob im konkreten Fall Verlängerung, beschränkte Annahme oder Ausschlagung der richtige Weg ist, lässt sich erst nach Sichtung der Vermögens- und Schuldenlage beurteilen – und diese Prüfung sollte nicht bis zum letzten Wochenende der Frist warten.
6. Die koreanische Erbschaftsteuer
Die steuerliche Behandlung folgt einer anderen Anknüpfung als das Erbstatut. Maßgeblich ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die steuerliche Ansässigkeit des Erblassers. § 3 des koreanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG-KR) unterscheidet:
- Erblasser war Ansässiger: Besteuerung des gesamten Nachlasses, weltweit.
- Erblasser war Nichtansässiger: Besteuerung nur des im Inland belegenen Nachlassvermögens.
Die Ansässigkeit ist ein tatsächlicher Befund, kein Papiervermerk: Sie richtet sich danach, wo eine Person tatsächlich gelebt hat, wo Familie und Beruf verankert waren und wo der wirtschaftliche Schwerpunkt lag. Weil dabei mehrere Umstände zusammen gewichtet werden, ist die Ansässigkeit auch der Punkt, an dem Finanzamt und Familie am häufigsten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Steuersätze
Korea besteuert den Nachlass als Ganzes; die Sätze nach § 26 ErbStG-KR steigen steil an:
| Bemessungsgrundlage (KRW) | Satz |
|---|---|
| bis 100 Mio. | 10 % |
| über 100 Mio. bis 500 Mio. | 10 Mio. + 20 % des übersteigenden Betrags |
| über 500 Mio. bis 1 Mrd. | 90 Mio. + 30 % des übersteigenden Betrags |
| über 1 Mrd. bis 3 Mrd. | 240 Mio. + 40 % des übersteigenden Betrags |
| über 3 Mrd. | 1,04 Mrd. + 50 % des übersteigenden Betrags |
Eine einzelne Eigentumswohnung in Seoul liegt wertmäßig häufig bereits in der 30- bis 40-Prozent-Zone. Über die tatsächliche Belastung entscheidet deshalb weniger der Satz als die Frage, wie viel vor Anwendung des Satzes abgezogen werden darf.
Der Abzugsunterschied, der ausländische Familien trifft
Hier wirkt sich die Ansässigkeit finanziell am stärksten aus. Der Grundfreibetrag von 200 Mio. KRW nach § 18 ErbStG-KR steht dem Nachlass eines Ansässigen und eines Nichtansässigen zu. Die großen Abzüge sind demgegenüber tatbestandlich auf den Tod eines Ansässigen beschränkt:
| Abzug | Norm | Erblasser ansässig | Erblasser nicht ansässig |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag 200 Mio. KRW | § 18 | ja | ja |
| Pauschalabzug 500 Mio. KRW | § 21 | ja | nein (setzt Tod eines Ansässigen voraus) |
| Ehegattenabzug (mind. 500 Mio., Höchstbetrag 3 Mrd. KRW) | § 19 | ja | nein (setzt Tod eines Ansässigen voraus) |
| Abzug für Finanzvermögen (bis 200 Mio. KRW) | § 22 | ja | nein (setzt Tod eines Ansässigen voraus) |
Die Folge: Eine in Deutschland lebende Familie, die von einem ins Ausland verzogenen Elternteil eine Wohnung in Seoul erbt, wird häufig auf annähernd den vollen Wert besteuert – abgefedert allein durch den Grundfreibetrag.
Fristen, Gesamtschuld und Doppelbesteuerung
Die Erklärungsfrist beträgt nach § 67 Abs. 1 ErbStG-KR sechs Monate ab dem Ende des Monats, in dem der Erbfall eingetreten ist. Hat der Erblasser oder ein Erbe seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist nach § 67 Abs. 4 ErbStG-KR auf neun Monate. Verspätete Erklärung und verspätete Zahlung lösen zusätzliche Zuschläge aus.
Erben und Vermächtnisnehmer haften nach § 3-2 Abs. 3 ErbStG-KR gesamtschuldnerisch – jeweils begrenzt auf den Wert dessen, was sie erhalten haben oder erhalten werden. Ein Miterbe, der im Ausland nicht erreichbar ist oder die Aufteilung blockiert, erzeugt damit ein Risiko für alle übrigen.
Für die Doppelbesteuerung gilt eine wichtige Asymmetrie: § 29 ErbStG-KR gewährt die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nur, wenn der Erblasser Ansässiger war und ausländisches Nachlassvermögen im Ausland besteuert wurde. Im umgekehrten Fall – Nichtansässiger mit koreanischem Vermögen – muss die Entlastung von der deutschen Seite kommen. Zwischen Deutschland und der Republik Korea besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer; das bestehende deutsch-koreanische Abkommen erfasst Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, nicht die Erbschaftsteuer. Wie die koreanische Steuer in Deutschland zu berücksichtigen ist, sollte deshalb frühzeitig mit einer deutschen steuerlichen Beraterin oder einem Berater abgestimmt werden.
7. Die Falle für deutsche Ehepaare: Zugewinngemeinschaft ist kein Miteigentum
Ein Missverständnis kehrt in deutsch-koreanischen Nachlassfällen besonders häufig wieder. Deutsche Eheleute leben ohne abweichenden Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Viele leiten daraus ab, die während der Ehe erworbene Wohnung in Korea „gehöre ohnehin zur Hälfte” dem überlebenden Ehegatten und könne deshalb auch nur zur Hälfte in den steuerpflichtigen Nachlass fallen. Diese Annahme trägt nicht.
Der Oberste Gerichtshof Koreas hat die maßgeblichen Grundsätze in einem Fall mit Auslandsbezug bestätigt (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 21.12.2023, Az. 2021두52143). Dort hatte ein Erblasser über Jahre in Korea gearbeitet und dort Immobilien sowie Bankguthaben auf seinen Namen erworben; später war er ins Ausland verzogen und dort verstorben. Die überlebende Ehefrau machte geltend, nach dem ausländischen Güterrecht stehe ihr ein Teil dieser Vermögenswerte originär zu. Das Gericht folgte dem nicht: Das auf den Güterstand anwendbare Recht sei nach dem Zeitpunkt des Vermögenserwerbs zu bestimmen und nicht nach dem Todeszeitpunkt; danach handelte es sich um während der Ehe auf den Namen des Erblassers erworbenes Sondervermögen, das in vollem Umfang zum Nachlass zählte. Die Erbschaftsteuer wurde entsprechend auf den vollen Wert festgesetzt.
Für deutsche Familien folgt daraus: Die güterrechtliche Zuordnung koreanischen Vermögens ist eine eigenständige Vorfrage, die vor der Erbfolge und vor der Steuer zu klären ist – und die von dem Zeitpunkt abhängen kann, in dem die Immobilie oder das Konto erworben wurde. Wer diese Vorfrage erst im Einspruchsverfahren aufwirft, hat die günstigere Gestaltungsmöglichkeit meist bereits verloren.
8. Zuständigkeit koreanischer Gerichte
Kommt es zum Streit – etwa über die Auseinandersetzung des Nachlasses oder über Pflichtteilsansprüche –, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach § 76 IPRG. Koreanische Gerichte sind für Nachlasssachen unter anderem zuständig, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Korea hatte, oder wenn sich Nachlassvermögen in Korea befindet – Letzteres allerdings nicht, wenn dessen Wert offensichtlich geringfügig ist. Für Testamentssachen genügt nach § 76 Abs. 4 IPRG der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Errichtungszeitpunkt oder die Belegenheit des betroffenen Vermögens in Korea.
Eine koreanische Immobilie im Nachlass eröffnet damit regelmäßig den koreanischen Gerichtsstand – unabhängig davon, wo die Erben leben und welches Erbrecht materiell anzuwenden ist. Gehören zum Nachlass zusätzlich offene Forderungen gegen koreanische Schuldner, ist deren Durchsetzung ein eigenständiger Verfahrensweg; dazu haben wir den Ablauf im Beitrag Forderungseinzug in Südkorea dargestellt.
9. Praktische Hinweise für Erben in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Klären Sie zuerst die Ansässigkeit, nicht die Höhe. Ob der Erblasser steuerlich in Korea ansässig war, entscheidet über Steuerpflicht und Abzüge. Alle Berechnungen davor sind vorläufig.
- Erfassen Sie das koreanische Vermögen vollständig und früh. Grundbuch, Bankguthaben, Gesellschaftsanteile und Verbindlichkeiten müssen gemeinsam betrachtet werden – die Drei-Monats-Frist läuft ab Kenntnis vom Erbfall, nicht ab Kenntnis vom Umfang des Nachlasses.
- Rechnen Sie mit Legalisationsaufwand. Deutsche Personenstands- und Nachlassurkunden – etwa der Erbschein – benötigen für koreanische Behörden und Gerichte regelmäßig eine Apostille sowie eine koreanische Übersetzung. Beides braucht Vorlauf.
- Halten Sie die Miterben zusammen. Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 3-2 Abs. 3 ErbStG-KR wirkt sich die Untätigkeit eines einzelnen Miterben auf alle aus.
- Denken Sie an die Vorfrage des Güterstands. Gerade bei über Jahrzehnte erworbenem Vermögen kann der Erwerbszeitpunkt über die Zuordnung entscheiden (Az. 2021두52143).
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt für den Nachlass eines deutschen Staatsangehörigen mit Immobilie in Korea deutsches oder koreanisches Erbrecht?
Der Ausgangspunkt ist deutsches Recht, weil § 77 Abs. 1 des koreanischen IPRG an die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt anknüpft. Da das deutsche Kollisionsrecht jedoch auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, kann es zu einer Rückverweisung kommen: Lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Korea, führt § 22 Abs. 1 IPRG zur Anwendung koreanischen Sachrechts. Das Ergebnis hängt von den Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Wie hoch ist die koreanische Erbschaftsteuer auf eine Wohnung in Seoul, wenn die Familie in Deutschland lebt?
Die Sätze reichen nach § 26 ErbStG-KR von 10 % bis 50 %. Entscheidend ist jedoch die Ansässigkeit des Erblassers: War er nicht in Korea ansässig, wird zwar nur das koreanische Vermögen besteuert, es steht aber regelmäßig allein der Grundfreibetrag von 200 Mio. KRW nach § 18 ErbStG-KR zur Verfügung; Pauschal-, Ehegatten- und Finanzvermögensabzug setzen den Tod eines Ansässigen voraus. Die Belastung liegt in solchen Fällen deshalb häufig nahe am vollen Wert der Immobilie.
Welche Fristen muss ich als Erbe aus dem Ausland unbedingt beachten?
Zwei Fristen laufen parallel. Für Ausschlagung oder beschränkte Annahme gilt eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall (§ 1019 Abs. 1 ZGB-KR), die das Familiengericht auf Antrag verlängern kann. Für die Erbschaftsteuererklärung gilt eine Frist von sechs Monaten ab Ende des Sterbemonats, die sich bei Wohnsitz des Erblassers oder eines Erben im Ausland auf neun Monate verlängert (§ 67 Abs. 1 und 4 ErbStG-KR). Verspätung führt zu Zuschlägen und kann die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt werden lassen.
Kontakt
Wir vertreten Erbinnen und Erben mit Bezug zu Korea – bei der Bestimmung des anwendbaren Erbrechts, der Auseinandersetzung des Nachlasses, Pflichtteilsfragen und der Vertretung gegenüber koreanischen Gerichten und Behörden – und stimmen uns dort, wo es erforderlich ist, mit deutschen Berufsträgern und steuerlichen Beratern ab. Beratung auf Deutsch möglich.
E-Mail: info@leesunsin.com
Telefon: +82-2-537-2370
Für eine erste Einschätzung genügen in der Regel Angaben zu Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz des Erblassers, zum Kreis der Erben sowie eine grobe Übersicht über das in Korea belegene Vermögen.
Pyoung-ho Kim, Rechtsanwalt, Yeohae Law Firm. Zugelassener koreanischer Rechtsanwalt; koreanisches Justizexamen bestanden; Justizausbildungs- und Forschungsinstitut des Obersten Gerichtshofs (43. Jahrgang). Ausgezeichnet mit dem Outstanding Lawyer Award 2021. Seit 2014 über 500 Mandate in allen Rechtsgebieten. Yeohae Law Firm, Beopwon-ro 16, Seocho-gu, Seoul (Jeonggok-Gebäude, Büro 406).
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum koreanischen Recht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt weder eine Rechtsberatung im Einzelfall noch eine steuerliche Beratung. Die Beurteilung nach deutschem Erb- und Steuerrecht bleibt gesondert zu prüfen. Fristen und Ergebnisse hängen vom konkreten Sachverhalt ab.
