Wer in Südkorea als Beschuldigter in ein Strafverfahren gerät, hat weniger Zeit, als das deutsche Verfahrensdenken nahelegt: Über die Fortdauer der Freiheitsentziehung wird binnen 48 Stunden nach der Festnahme entschieden, und selbst wer freikommt, darf das Land häufig bis zum Abschluss des Verfahrens nicht verlassen. Für entsandte Fach- und Führungskräfte, Geschäftsreisende und Touristen bedeutet das: Der strafrechtliche und der aufenthalts- bzw. ausreiserechtliche Strang laufen parallel, werden aber getrennt beurteilt. Dieser Beitrag ordnet den Ablauf, die Fristen und die typischen Deliktsfelder ein und zeigt, an welchen Stellen deutsche Erwartungen an das Verfahren in Korea nicht tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • 48 Stunden bis zum Haftantrag. Soll die Freiheitsentziehung über die Festnahme hinaus andauern, muss die Ermittlungsbehörde binnen 48 Stunden ab Festnahme einen Haftbefehl beantragen; andernfalls ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen (§§ 200-2 Abs. 5, 200-4 der koreanischen Strafprozessordnung, kStPO).
  • Die richterliche Anhörung folgt fast unmittelbar. Nach § 201-2 kStPO vernimmt die Richterin oder der Richter die beschuldigte Person grundsätzlich bis zum Tag nach der Antragstellung persönlich. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Beschleunigungsgrundsatz ausdrücklich bekräftigt (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 13. März 2025, Az. 2022도9819).
  • Untersuchungshaft vor Anklage: bis zu rund 30 Tage. Zehn Tage im polizeilichen Abschnitt (§ 202 kStPO), zehn Tage im staatsanwaltschaftlichen Abschnitt (§ 203 kStPO) und eine einmalige Verlängerung um bis zu zehn Tage mit richterlicher Genehmigung (§ 205 kStPO); gerechnet wird ab dem Tag der Festnahme (§ 203-2 kStPO).
  • Die Ausreiseuntersagung ist ein eigenes Verfahren. Bei Ausländern greift die Ausreiseuntersagung nach § 29 des Einwanderungsgesetzes (EinwG) unter Verweis auf § 4 EinwG: bis zu einem Monat wegen laufender Ermittlungen (§ 4 Abs. 2), bis zu sechs Monaten je Anordnung bei anhängigem Strafverfahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1).
  • Gegen die Untersagung läuft eine kurze Frist. Der Widerspruch ist binnen zehn Tagen ab Zugang der Mitteilung beim Justizminister einzulegen; über ihn ist innerhalb von 15 Tagen zu entscheiden, verlängerbar um einmalig weitere 15 Tage (§ 4-5 EinwG, über § 29 Abs. 2 EinwG auf Ausländer anwendbar).
  • Aufenthaltsrechtliche Folgen treten nicht automatisch ein, sind aber real: § 46 Abs. 1 Nr. 13 EinwG nennt Personen, die nach Verhängung einer Freiheitsstrafe entlassen wurden, als möglichen Adressaten einer Abschiebungsanordnung. Ob es dazu kommt, ist eine gesonderte behördliche Entscheidung im Einzelfall.
  • Beratung auf Deutsch möglich – Sie müssen Ihren Sachverhalt nicht erst ins Englische oder Koreanische übersetzen, um verstanden zu werden.

1. Der Zeitrahmen: Was in den ersten Tagen geschieht

Das koreanische Strafverfahren kennt drei Festnahmearten: die Festnahme aufgrund richterlichen Haftbefehls (§ 200-2 kStPO), die Eilfestnahme bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von drei Jahren oder mehr bedroht sind und bei denen Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr besteht und keine Zeit zur Erwirkung eines Befehls bleibt (§ 200-3 kStPO), sowie die Festnahme auf frischer Tat (§ 212 kStPO). Welche Variante vorliegt, bestimmt den rechtlichen Ausgangspunkt für alles Weitere.

Verfahrensschritt Frist Rechtsgrundlage
Antrag auf Haftbefehl nach Festnahme binnen 48 Stunden, sonst Freilassung §§ 200-2 Abs. 5, 200-4 kStPO
Persönliche Anhörung durch die Richterin/den Richter grundsätzlich bis zum Tag nach Antragstellung § 201-2 kStPO
Untersuchungshaft, polizeilicher Abschnitt bis zu 10 Tage § 202 kStPO
Untersuchungshaft, staatsanwaltschaftlicher Abschnitt bis zu 10 Tage, einmalig um bis zu 10 Tage verlängerbar §§ 203, 205 kStPO
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung Anhörung binnen 48 Stunden nach Eingang des Antrags § 214-2 kStPO

Die Beschleunigung ist im koreanischen Recht keine Praxisgewohnheit, sondern Programm. Der Oberste Gerichtshof hat zur richterlichen Anhörung vor der Haftentscheidung ausgeführt, dass über den Haftbefehl möglichst rasch zu entscheiden ist und die Anhörung sich auf das für die Haftfrage Erforderliche beschränken soll, damit die Freiheit nicht ohne rechtfertigenden Grund über längere Zeit beschränkt bleibt (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 13. März 2025, Az. 2022도9819). Für Betroffene bedeutet dieselbe Norm allerdings das Gegenteil von Entlastung: Der Zeitraum, in dem sich der Sachverhalt überhaupt ordnen lässt, ist außerordentlich kurz, und was in dieser Phase geschieht, prägt das weitere Verfahren.

Rechtlich abgesichert ist in dieser Phase vor allem der Kontakt zum Verteidiger: § 34 kStPO gewährt dem Verteidiger – und demjenigen, der Verteidiger werden will – das Recht, mit der in Haft befindlichen Person zusammenzutreffen sowie Schriftstücke und Gegenstände auszutauschen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung nach § 214-2 kStPO können nicht nur die Betroffenen selbst beantragen, sondern unter anderem auch Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Mitbewohner und der Arbeitgeber – eine für entsandte Beschäftigte praktisch bedeutsame Erweiterung.

2. Drei Deliktsfelder, die Entsandte und Reisende am häufigsten betreffen

a) Trunkenheitsfahrt

Die koreanische Grenze liegt deutlich unter der deutschen Strafbarkeitsschwelle: Als Fahrt unter Alkoholeinfluss gilt bereits eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,03 Prozent, also 0,3 Promille (§ 44 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes, StVG-KR). Erfasst sind Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen und Fahrräder (§ 44 Abs. 1 StVG-KR). Bereits die erste Tat ist mit einem Strafrahmen bewehrt, der Freiheitsstrafe vorsieht:

Konstellation (Ersttat) Strafrahmen
BAK 0,03 % bis unter 0,08 % Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 5 Mio. KRW
BAK 0,08 % bis unter 0,2 % Freiheitsstrafe von 1 bis 2 Jahren oder Geldstrafe von 5 bis 10 Mio. KRW
BAK ab 0,2 % Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren oder Geldstrafe von 10 bis 20 Mio. KRW
Verweigerung der polizeilichen Messung Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren oder Geldstrafe von 5 bis 20 Mio. KRW

Grundlage ist § 148-2 StVG-KR. Für Wiederholungstaten innerhalb von zehn Jahren sieht die Vorschrift höhere Rahmen mit Mindeststrafen vor. Gesondert geregelt und seit dem 2. April 2026 verschärft ist das Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln und vergleichbar wirkenden Substanzen: Der Rahmen beträgt nunmehr Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 20 Mio. KRW (§ 148-2 Abs. 5 StVG-KR); auch für diese Variante gelten bei Wiederholung innerhalb von zehn Jahren erhöhte Rahmen. Dass Sie ein Medikament ärztlich verordnet einnehmen, entlastet Sie nicht von selbst – es ist ein Umstand, der im Verfahren vorgetragen und belegt werden muss.

Diese Strafrahmen sind gesetzliche Rahmen, nicht Prognosen. Welche Rechtsfolge tatsächlich eintritt, hängt vom Einzelfall ab; verlässlich lässt sich das erst nach Durchsicht der Akte beurteilen.

b) Betäubungsmittel

Korea verfolgt Betäubungsmitteldelikte konsequent, und die in Europa verbreitete Unterscheidung zwischen „weichen” und „harten” Substanzen findet im koreanischen Recht keine Entsprechung, die zu Straflosigkeit führen würde. Der Konsum von Cannabis sowie der Besitz zu diesem Zweck ist nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Betäubungsmitteln (BtMG-KR) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 50 Mio. KRW bedroht. Für psychotrope Stoffe richtet sich der Rahmen nach der gesetzlichen Einstufung des jeweiligen Stoffes; für eine praktisch bedeutsame Gruppe sieht § 60 Abs. 1 Nr. 2 BtMG-KR Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bis zu 100 Mio. KRW vor, während Handels- und Einfuhrtatbestände in erheblich höhere Rahmen führen.

Ein Punkt, der deutsche Mandanten regelmäßig überrascht: Die Straflosigkeit des Konsums nach dem Recht des Aufenthaltsstaats zur Tatzeit ist keine Frage, die sich in Korea von selbst erledigt. Ob ein im Ausland verwirklichter Sachverhalt der koreanischen Strafgewalt unterliegt, ist eine eigenständige rechtliche Prüfung und hängt unter anderem von Staatsangehörigkeit und Tatort ab.

c) Körperverletzung und Tätlichkeit

Das koreanische Strafgesetzbuch (StGB-KR) unterscheidet zwischen der Körperverletzung (§ 257 Abs. 1: Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren, Aberkennung von Rechten bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bis zu 10 Mio. KRW) und der bloßen Tätlichkeit ohne Verletzungserfolg (§ 260 Abs. 1: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Geldstrafe bis zu 5 Mio. KRW, Haft oder Geldbuße). Praktisch bedeutsam ist § 260 Abs. 3 StGB-KR: Die Tätlichkeit kann gegen den ausdrücklich erklärten Willen der verletzten Person nicht verfolgt werden. Für die Körperverletzung nach § 257 StGB-KR gilt diese Einschränkung nicht.

Der Unterschied zwischen beiden Tatbeständen entscheidet damit nicht nur über den Strafrahmen, sondern über die Struktur des gesamten Verfahrens. Wo genau die Grenze im konkreten Fall verläuft, ist eine Bewertungsfrage, die sich nach den Feststellungen zum Verletzungserfolg richtet – und sie wird nicht dadurch beantwortet, wie die Beteiligten das Geschehen selbst einordnen.

3. Die Ausreiseuntersagung: Warum eine Freilassung nicht bedeutet, dass Sie das Land verlassen dürfen

Für Ausländerinnen und Ausländer heißt das Instrument nicht „Ausreiseverbot”, sondern Ausreiseuntersagung (출국정지). Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 EinwG, der die Tatbestände des § 4 Abs. 1 und 2 EinwG in Bezug nimmt. Das Verfahren ist vom Strafverfahren getrennt: Es wird von der Einwanderungsverwaltung geführt, folgt eigenen Fristen und endet nicht automatisch mit einer Haftentlassung.

Verfahrensstand Höchstdauer je Anordnung Rechtsgrundlage
Laufende Ermittlungen 1 Monat § 29 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 EinwG
Anhängiges Strafverfahren vor Gericht 6 Monate § 29 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EinwG
Freiheitsstrafe noch nicht vollständig vollstreckt 6 Monate § 29 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 EinwG
Widerspruch gegen die Untersagung Einlegung binnen 10 Tagen; Entscheidung binnen 15 Tagen (einmalig um 15 Tage verlängerbar) § 4-5 i. V. m. § 29 Abs. 2 EinwG

Anordnungen können erneuert werden, solange die gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen. Die Untersagung ist gleichwohl kein Automatismus: Der Oberste Gerichtshof hat für die Ausreiseuntersagung wegen Steuerrückständen entschieden, dass die Ausreisefreiheit Teil der Freizügigkeit ist, Beschränkungen deshalb auf das Erforderliche begrenzt bleiben müssen und die Behörde zwischen dem verfolgten öffentlichen Interesse und den Nachteilen für die betroffene Person abzuwägen hat (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 26. Dezember 2013, Az. 2012두18363). Der Maßstab der Ermessensüberschreitung gilt allgemein.

Praktisch besonders relevant ist die Frage der Bekanntgabe. Nach § 4-4 EinwG ist die Anordnung mitzuteilen; die Mitteilung kann in engen Grenzen zurückgestellt werden. Der Oberste Gerichtshof hat den entsprechenden Ausnahmetatbestand – „erhebliche und offensichtliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Ermittlungen” – ausdrücklich eng ausgelegt und verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass gerade die Mitteilung zu Flucht oder Beweisvernichtung führen würde (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2026, Az. 2025다220651). Über § 29 Abs. 2 EinwG gilt § 4-4 EinwG auch für Ausländer. Der Grund für die enge Auslegung liegt auf der Hand: Wer nichts erfährt, kann sich nicht wehren – und bemerkt die Untersagung erst am Abfertigungsschalter.

4. Aufenthaltsrechtliche Folgen: getrennte Entscheidungen, kein Automatismus

Strafverfahren und Aufenthaltsrecht werden in Korea getrennt beurteilt. Ein Schuldspruch führt nicht kraft Gesetzes zur Beendigung des Aufenthalts. Das Einwanderungsgesetz benennt jedoch Anknüpfungspunkte, die im Rahmen einer behördlichen Entscheidung Bedeutung erlangen können:

  • Abschiebung. § 46 Abs. 1 Nr. 13 EinwG nennt Personen, die nach Verhängung einer Freiheitsstrafe entlassen wurden, als möglichen Adressaten einer Abschiebungsanordnung. Ob eine solche Anordnung ergeht, ist eine gesonderte Prüfung.
  • Einreiseverweigerung. § 11 Abs. 1 EinwG erfasst unter anderem betäubungsmittelabhängige Personen (Nr. 1) sowie Personen, die nach einer Abschiebung ausgereist sind und bei denen seit der Ausreise noch keine fünf Jahre vergangen sind (Nr. 6).
  • Verlängerung und Wechsel des Aufenthaltstitels. Ein anhängiges oder abgeschlossenes Strafverfahren kann in die behördliche Beurteilung einfließen; das Ergebnis richtet sich nach Delikt, Rechtsfolge, Aufenthaltstitel, Vorgeschichte und Bindungen im Inland.

Für Personen mit Daueraufenthaltsrecht gilt nach § 46 Abs. 2 EinwG ein grundsätzlicher Schutz vor Abschiebung, der allerdings Ausnahmen kennt – unter anderem für Personen, die nach Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mehr entlassen wurden, soweit die Rechtsverordnung des Justizministeriums dies vorsieht.

Wichtig ist die Blickrichtung: Weil aufenthaltsrechtliche Entscheidungen an das Ergebnis des Strafverfahrens anknüpfen, ist die Rechtsfolge im Strafverfahren nicht nur eine strafrechtliche Frage. Beide Stränge sollten von Beginn an zusammen betrachtet werden – nachträglich lässt sich die aufenthaltsrechtliche Ausgangslage kaum noch korrigieren.

5. Was deutschsprachige Beschuldigte in Korea zusätzlich trifft

Zur rechtlichen Lage kommen Umstände, die das Verfahren für Entsandte und Reisende schwerer beherrschbar machen. Vernehmungen, die richterliche Anhörung und sämtliche Akten laufen auf Koreanisch. Dolmetscher werden hinzugezogen, doch juristisch aufgeladene Formulierungen überstehen die Übertragung nicht immer unverändert, und Angaben aus der frühen Verfahrensphase wirken über das gesamte Verfahren fort. Hinzu kommt die zeitliche Enge: Zwischen Festnahme und richterlicher Haftentscheidung liegen im Regelfall weniger als drei Tage.

Die deutsche Botschaft leistet konsularische Betreuung, übernimmt jedoch keine anwaltliche Vertretung und tritt im Verfahren nicht als Verteidigung auf. Entsandte stehen zudem vor einer Doppelbelastung, die im Verfahren selbst keine Berücksichtigung findet: Arbeitgeber, Versetzungspläne, Familienangehörige in Deutschland und laufende Verpflichtungen bestehen fort, während die eigene Bewegungsfreiheit beschränkt ist.

Aus alldem folgt keine Standardlösung. Welche Fragen im konkreten Fall überhaupt streitig sind – ob die Festnahmevoraussetzungen vorlagen, wie der Tatbestand einzuordnen ist, ob die Ausreiseuntersagung verhältnismäßig ist –, ergibt sich erst aus der Akte. Was sich allgemein sagen lässt: Der Handlungsspielraum ist zu Beginn am größten und wird mit jeder Verfahrensstufe kleiner.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich in Südkorea nach einer Festnahme in Haft bleiben, bevor Anklage erhoben wird?

Soll die Freiheitsentziehung über die Festnahme hinaus fortdauern, muss binnen 48 Stunden ab Festnahme ein Haftbefehl beantragt werden; andernfalls ist unverzüglich freizulassen (§§ 200-2 Abs. 5, 200-4 kStPO). Wird der Antrag gestellt, erfolgt die persönliche Anhörung durch die Richterin oder den Richter grundsätzlich bis zum Tag nach der Antragstellung (§ 201-2 kStPO). Wird Haft angeordnet, beträgt sie im polizeilichen Abschnitt bis zu zehn Tage (§ 202 kStPO) und im staatsanwaltschaftlichen Abschnitt bis zu zehn Tage, einmalig um bis zu zehn Tage verlängerbar (§§ 203, 205 kStPO), gerechnet ab dem Tag der Festnahme (§ 203-2 kStPO). Vor Anklageerhebung sind damit rund 30 Tage möglich.

Darf ich nach einer Trunkenheitsfahrt in Korea ausreisen?

Nicht ohne Weiteres. Für Ausländer sieht § 29 Abs. 1 EinwG die Ausreiseuntersagung vor und verweist dafür auf § 4 Abs. 1 und 2 EinwG: bis zu einem Monat während laufender Ermittlungen, bis zu sechs Monaten je Anordnung bei anhängigem Strafverfahren, jeweils erneuerbar, solange die Voraussetzungen fortbestehen. Ob eine Untersagung ergeht, hängt von den Umständen ab, unter anderem von der Schwere des Vorwurfs und der Einschätzung der Fluchtgefahr. Gegen die Anordnung kann binnen zehn Tagen ab Zugang der Mitteilung Widerspruch beim Justizminister eingelegt werden, über den binnen 15 Tagen zu entscheiden ist (§ 4-5 i. V. m. § 29 Abs. 2 EinwG); daneben kommt verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht.

Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch meinen Aufenthaltstitel in Korea?

Nein, ein Automatismus besteht nicht. Strafverfahren und aufenthaltsrechtliche Maßnahmen werden getrennt beurteilt. § 46 Abs. 1 Nr. 13 EinwG nennt Personen, die nach Verhängung einer Freiheitsstrafe entlassen wurden, als möglichen Adressaten einer Abschiebungsanordnung; ob es dazu kommt, ist eine gesonderte behördliche Entscheidung. Auch eine spätere Einreise kann betroffen sein, etwa nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 EinwG innerhalb von fünf Jahren nach einer Ausreise infolge Abschiebung. Das Ergebnis richtet sich nach Delikt, Rechtsfolge, Aufenthaltstitel, Vorgeschichte und den Bindungen im Inland und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Kontakt

Wir vertreten ausländische Beschuldigte in koreanischen Strafverfahren – im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung sowie in den damit verbundenen ausreise- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren – und stimmen uns, wo erforderlich, mit den Beteiligten in Deutschland ab. Beratung auf Deutsch möglich.

E-Mail: info@leesunsin.com
Telefon: +82-2-537-2370

Für eine erste Einschätzung sind Angaben zum Vorwurf, zum Verfahrensstand, zum Aufenthaltstitel und zum Zeitpunkt der Festnahme oder Vorladung hilfreich. Da die Fristen im koreanischen Verfahren kurz sind, sollte die Kontaktaufnahme nicht bis zur nächsten Verfahrensstufe aufgeschoben werden.


Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum koreanischen Straf-, Straßenverkehrs- und Einwanderungsrecht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzliche Strafrahmen sind keine Prognose der im Einzelfall zu erwartenden Rechtsfolge. Verfahrensverlauf und Ergebnis hängen vom konkreten Sachverhalt und den behördlichen Entscheidungen ab.

Rechtsanwalt Pyoung-ho Kim
Rechtsanwalt Pyoung-ho Kim
Koreanische Rechtsanwaltskammer · Justizforschungs- und Ausbildungsinstitut, 43. Jahrgang · Outstanding Attorney Award 2021 · Über 500 Mandate seit 2014