Bei einer deutsch-koreanischen Ehe entscheidet nicht die Staatsangehörigkeit darüber, wo geschieden wird, sondern der gewöhnliche Aufenthalt – und über das anwendbare Recht entscheidet eine zweite, davon getrennte Prüfung. Beide Fragen können auseinanderfallen: Ein koreanisches Gericht kann zuständig sein und dennoch deutsches Recht anwenden müssen, und eine in Korea wirksame Scheidung entfaltet in Deutschland nicht automatisch Wirkung. Dieser Beitrag ordnet die koreanische Rechtslage für deutschsprachige Ehegatten – Zuständigkeit, anwendbares Recht, Vermögensauseinandersetzung, Kinder – und benennt die Stellen, an denen vertraute deutsche Rechtsvorstellungen in Korea nicht weiterhelfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Zuständigkeit koreanischer Gerichte folgt seit dem 5. Juli 2022 einem eigenen Katalog. § 56 Abs. 1 des koreanischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG-KR) nennt vier Anknüpfungen; nur eine davon (Nr. 3) setzt voraus, dass beide Ehegatten koreanische Staatsangehörige sind – die praktisch wichtigen Nummern 1, 2 und 4 dagegen nicht.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht sind streng voneinander zu trennen. Für die Scheidung selbst verweist § 66 Satz 1 IPRG-KR auf die Kaskade des § 64 IPRG-KR: gemeinsames Heimatrecht, sonst gemeinsames Aufenthaltsrecht, sonst das Recht der engsten Verbindung. Die Ausnahmeklausel des § 66 Satz 2 IPRG-KR durchbricht diese Kaskade, wenn ein Ehegatte koreanischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Korea ist.
- Ein Trennungsjahr kennt das koreanische Recht nicht. An seine Stelle tritt bei der einvernehmlichen Scheidung eine gerichtliche Bedenkzeit von drei Monaten bei zu betreuenden Kindern und einem Monat ohne Kinder (§ 836-2 Abs. 2 koreanisches Zivilgesetzbuch, ZGB-KR).
- Es gibt keinen automatischen Zugewinnausgleich und keinen Versorgungsausgleich. Das koreanische Recht kennt einen Anspruch auf Vermögensauseinandersetzung nach § 839-2 ZGB-KR, über dessen Höhe und Methode das Familiengericht nach Billigkeit entscheidet. Er erlischt zwei Jahre nach der Scheidung (§ 839-2 Abs. 3 ZGB-KR).
- Die streitige Scheidung ist an gesetzliche Gründe gebunden. § 840 ZGB-KR zählt sechs Tatbestände abschließend auf; eine Scheidung allein wegen Ablaufs einer Trennungsfrist sieht das Gesetz nicht vor.
- Die Anerkennung läuft in beide Richtungen und nicht von selbst. Eine koreanische Entscheidung wird in Deutschland grundsätzlich erst nach dem Verfahren des § 107 FamFG wirksam; eine deutsche Entscheidung muss in Korea die Voraussetzungen des § 217 der koreanischen Zivilprozessordnung erfüllen.
- Beratung auf Deutsch möglich – Sie müssen Ihren Sachverhalt nicht erst auf Englisch oder Koreanisch aufbereiten.
1. Zwei Rechtsordnungen, vier getrennte Fragen
Deutsch-koreanische Trennungen werden regelmäßig deshalb schwierig, weil vier Fragen vermischt werden, die rechtlich nichts miteinander zu tun haben:
| Frage | Maßstab aus koreanischer Sicht | Maßstab aus deutscher Sicht |
|---|---|---|
| Welches Gericht darf entscheiden? | § 56 IPRG-KR (Sonderzuständigkeit in Ehesachen) | Brüssel IIb-VO (VO (EU) 2019/1111); fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der EU, greift die Restzuständigkeit nach § 98 FamFG |
| Welches Recht ist anzuwenden? | § 66 i. V. m. § 64 IPRG-KR | Rom III-VO (VO (EU) Nr. 1259/2010) |
| Wie wird das Vermögen aufgeteilt? | Güterstand: § 65 IPRG-KR; Ausgleich: § 839-2, § 843 ZGB-KR | Gesondert anzuknüpfendes Güterrechtsstatut (EuGüVO, VO (EU) 2016/1103) |
| Wirkt die Entscheidung im anderen Staat? | § 217 ZPO-KR; Vollstreckung §§ 26, 27 ZwVG-KR | § 107 FamFG (Drittstaatenentscheidung) |
Wer nur eine dieser Zeilen prüft, riskiert ein Ergebnis, das im jeweils anderen Staat nicht trägt. Der häufigste Irrtum in der Praxis ist die Annahme, mit dem Abschluss des Verfahrens in einem Land sei „die Scheidung erledigt“.
Abkürzungen: IPRG-KR = koreanisches Gesetz über das Internationale Privatrecht; ZGB-KR = koreanisches Zivilgesetzbuch; ZPO-KR = koreanische Zivilprozessordnung; ZwVG-KR = koreanisches Zwangsvollstreckungsgesetz.
2. Ist ein koreanisches Gericht zuständig?
Bis zur Gesamtreform des IPRG-KR gab es für Familiensachen keine geschriebenen Zuständigkeitsregeln; die Gerichte entschieden vorrangig anhand der „wesentlichen Verbindung“ des Falles zu Korea (§ 2 IPRG-KR). Seit dem 5. Juli 2022 tritt daneben ein ausdrücklicher Katalog:
| § 56 Abs. 1 IPRG-KR | Koreanische Gerichte sind zuständig, wenn … |
|---|---|
| Nr. 1 | ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Korea hat und der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Korea lag |
| Nr. 2 | die antragstellende Person und alle oder einzelne minderjährige Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Korea haben |
| Nr. 3 | beide Ehegatten koreanische Staatsangehörige sind |
| Nr. 4 | eine Person mit koreanischer Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Korea ein Verfahren einleitet, das allein auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist |
Für deutsch-koreanische Ehen sind praktisch vor allem Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 einschlägig. Bemerkenswert ist Nr. 4: Sie greift nur, wenn ausschließlich der Status der Ehe im Streit steht. Werden zugleich Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt oder Sorgerecht geltend gemacht, trägt diese Nummer nicht.
Der Katalog ist nicht abschließend in dem Sinne, dass daneben nichts mehr möglich wäre. Der Oberste Gerichtshof hat zur allgemeinen Regel des § 2 IPRG-KR entschieden, dass eine wesentliche Verbindung zu Korea auch dann in Betracht kommt, wenn weder Staatsangehörigkeit noch Wohnsitz der Beteiligten in Korea liegen – etwa wenn der Sachverhalt, der den Scheidungsgrund bildet, sich in Korea zugetragen hat und zugleich heftig darüber gestritten wird, ob in Korea belegenes Vermögen der Auseinandersetzung unterliegt (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2021, Az. 2017므12552). Das Gericht hat dabei ausdrücklich betont, dass in Familiensachen neben dem Verteidigungsinteresse der beklagten Partei auch die Sachnähe des Beweismaterials, die Wirksamkeit der Entscheidung und der Schutz der Familienordnung zu gewichten sind. Diese Entscheidung erging allerdings noch zum bis Juli 2022 geltenden Recht, also vor Einführung des Katalogs des § 56 IPRG-KR; inwieweit die allgemeine Regel des § 2 IPRG-KR daneben fortwirkt, ist nicht abschließend geklärt.
Zwei Korrektive begrenzen die Zuständigkeit wieder. Nach § 12 Abs. 1 IPRG-KR kann ein koreanisches Gericht – auf Antrag der beklagten Partei und nur bis zum ersten Termin zur mündlichen Verhandlung oder zur Verhandlungsvorbereitung – das Verfahren aussetzen oder die Klage als unzulässig abweisen, wenn ausnahmsweise offensichtlich ist, dass ein ausländisches Gericht zur Streitentscheidung besser geeignet ist. Und nach § 11 Abs. 3 IPRG-KR muss eine in Korea erhobene Klage als unzulässig abgewiesen werden, wenn zwischen denselben Parteien bereits eine ausländische Entscheidung über denselben Streitgegenstand vorliegt, die die koreanischen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Diese Norm ist der Grund dafür, dass ein in Deutschland bereits abgeschlossenes Verfahren die Tür in Korea schließen kann – und umgekehrt.
3. Welches Recht wendet ein koreanisches Gericht an?
§ 66 IPRG-KR verweist für die Scheidung auf § 64 IPRG-KR. Dieser ordnet eine dreistufige Kaskade an:
- das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten,
- hilfsweise das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
- hilfsweise das Recht des Ortes der engsten Verbindung.
Bei einer deutsch-koreanischen Ehe entfällt die erste Stufe von vornherein, weil es kein gemeinsames Heimatrecht gibt. Maßgeblich ist dann in aller Regel der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt.
Entscheidend ist jedoch die Ausnahmeklausel des § 66 Satz 2 IPRG-KR: Ist ein Ehegatte koreanischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Korea, richtet sich die Scheidung nach koreanischem Recht. Diese Regel geht der Kaskade vor. In der häufigsten Konstellation – koreanischer Ehegatte lebt in Korea, deutscher Ehegatte lebt in Korea oder ist zurückgekehrt – wendet ein koreanisches Gericht daher koreanisches Scheidungsrecht an, unabhängig davon, wo geheiratet wurde und in welcher Sprache ein Ehevertrag abgefasst ist.
Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Scheidungsrecht demgegenüber nach der Rom III-Verordnung, die auch das Recht von Nicht-Mitgliedstaaten beruft. Beide Kollisionsrechte können deshalb zum selben Ergebnis führen – müssen es aber nicht. Welche Konsequenzen sich daraus für Ihren Fall ergeben, ist nur anhand des konkreten Aufenthaltsverlaufs zu beurteilen.
4. Die einvernehmliche Scheidung in Korea: kein Trennungsjahr, aber Bedenkzeit
Das deutsche Recht knüpft die Scheidung an das Scheitern der Ehe und vermutet dieses nach einem Jahr des Getrenntlebens, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB); fehlt die Zustimmung, greift die Vermutung erst nach drei Jahren (§ 1566 Abs. 2 BGB). Das koreanische Recht kennt eine solche Trennungsfrist nicht. Es unterscheidet stattdessen zwischen der einvernehmlichen Scheidung (협의이혼) und der streitigen Scheidung (재판상 이혼).
Die einvernehmliche Scheidung wird nicht durch Vertrag, sondern erst durch die Bestätigung des Familiengerichts und die anschließende Registrierung nach dem Gesetz über die Registrierung von Familienverhältnissen wirksam (§ 836 Abs. 1 ZGB-KR). Die Anmeldung bedarf einer von beiden Ehegatten und zwei volljährigen Zeugen unterzeichneten Urkunde (§ 836 Abs. 2 ZGB-KR).
Vor der Bestätigung greift eine gesetzliche Bedenkzeit (§ 836-2 Abs. 2 ZGB-KR), die ab dem Tag der gerichtlichen Belehrung läuft:
| Konstellation | Bedenkzeit | Grundlage |
|---|---|---|
| Zu betreuende Kinder vorhanden (einschließlich eines gezeugten, aber noch nicht geborenen Kindes) | 3 Monate | § 836-2 Abs. 2 Nr. 1 ZGB-KR |
| Keine zu betreuenden Kinder | 1 Monat | § 836-2 Abs. 2 Nr. 2 ZGB-KR |
| Dringlichkeit, etwa wenn wegen Gewalt unerträgliches Leid zu erwarten ist | Verkürzung oder Erlass möglich | § 836-2 Abs. 3 ZGB-KR |
Sind Kinder zu betreuen, ist dem Gericht zusätzlich eine Vereinbarung über Betreuung und elterliche Sorge oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorzulegen (§ 836-2 Abs. 4 ZGB-KR). Über den vereinbarten Kindesunterhalt errichtet das Gericht ein besonderes Protokoll (양육비부담조서), das nach § 41 des koreanischen Familienverfahrensgesetzes einen Vollstreckungstitel darstellt (§ 836-2 Abs. 5 ZGB-KR). Für deutsche Beteiligte ist das ein wichtiger Unterschied: Die Unterhaltsabrede ist damit keine bloße Absprache ohne Durchsetzungskraft mehr. Bleibt die Zahlung ohne rechtfertigenden Grund aus, kann das Familiengericht auf Antrag zusätzlich die Erfüllung anordnen (§ 64 Abs. 1 des koreanischen Familienverfahrensgesetzes).
Zu beachten bleibt, dass die einvernehmliche Scheidung Anwesenheit und Mitwirkung beider Ehegatten im koreanischen Verfahren voraussetzt. Lebt eine Partei in Deutschland, ist das kein formaler Nebenpunkt, sondern häufig die eigentliche Hürde.
5. Die streitige Scheidung: ein abschließender Katalog von Gründen
Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Scheidung an einen der sechs Tatbestände des § 840 ZGB-KR gebunden:
- ein ehewidriges Verhalten (Untreue) des anderen Ehegatten,
- böswilliges Verlassen,
- grob unbillige Behandlung durch den Ehegatten oder dessen Verwandte in gerader aufsteigender Linie,
- grob unbillige Behandlung der eigenen Verwandten in gerader aufsteigender Linie durch den Ehegatten,
- wenn seit mindestens drei Jahren ungewiss ist, ob der Ehegatte lebt,
- sonstige schwerwiegende Gründe, aus denen die Fortsetzung der Ehe nicht zumutbar ist.
Nr. 6 ist der praktisch wichtigste, aber auch der am schwersten fassbare Tatbestand: Er verlangt eine Bewertung der gesamten Ehe und lässt sich nicht durch Zeitablauf ersetzen. Wer aus dem deutschen Recht die Vorstellung mitbringt, nach einem Jahr Trennung sei die Scheidung eine Formsache, unterschätzt diesen Punkt regelmäßig.
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Rolle des Vergleichsverfahrens: Ein gerichtliches Vermittlungsverfahren ist in der koreanischen Praxis häufig, aber keine zwingende Vorstufe, ohne die kein Scheidungsverfahren geführt werden könnte. Wie lange ein streitiges Verfahren dauert, hängt vom Umfang des Streits, der Beweislage und – bei Auslandsbezug – von Zustellung und Übersetzung ab; belastbare Prognosen lassen sich nur nach Sichtung der Unterlagen abgeben.
6. Vermögensauseinandersetzung: kein Zugewinnausgleich, kein Versorgungsausgleich
Hier liegt der größte konzeptionelle Unterschied zum deutschen Recht.
Der Güterstand selbst wird kollisionsrechtlich gesondert angeknüpft: § 65 Abs. 1 IPRG-KR verweist auf die Kaskade des § 64 IPRG-KR, erlaubt in Abs. 2 aber eine Rechtswahl zugunsten des Heimat- oder Aufenthaltsrechts eines Ehegatten oder – für Immobilien – des Belegenheitsrechts. Eine solche Wahl ist nur wirksam, wenn sie schriftlich mit Datum und Namensstempel oder Unterschrift beider Ehegatten festgehalten wurde. Gegenüber gutgläubigen Dritten kann ein ausländischer Güterstand für in Korea vorgenommene Rechtsgeschäfte und in Korea belegenes Vermögen grundsätzlich nicht eingewandt werden; insoweit gilt koreanisches Recht, sofern der Ehevertrag nicht in Korea eingetragen ist (§ 65 Abs. 3 und 4 IPRG-KR). Ein in Deutschland notariell beurkundeter Ehevertrag entfaltet in Korea also nicht ohne Weiteres die Wirkung, die die Beteiligten ihm zuschreiben.
Der Ausgleichsanspruch selbst ergibt sich aus § 839-2 ZGB-KR, der über § 843 ZGB-KR auch für die streitige Scheidung gilt. Anders als der deutsche Zugewinnausgleich ist er keine rechnerische Halbteilung eines Zugewinns: Kommt keine Einigung zustande, bestimmt das Familiengericht Höhe und Methode der Aufteilung unter Berücksichtigung des Vermögens, das die Ehegatten durch ihr Zusammenwirken geschaffen haben, und der sonstigen Umstände (§ 839-2 Abs. 2 ZGB-KR). Das eröffnet Spielräume – und macht das Ergebnis zugleich weniger vorhersehbar als eine Zugewinnbilanz.
Drei Punkte werden von deutschen Beteiligten regelmäßig übersehen:
- Die Frist. Der Anspruch auf Vermögensauseinandersetzung erlischt zwei Jahre nach der Scheidung (§ 839-2 Abs. 3 ZGB-KR). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, nicht um eine Verjährung, die sich hemmen ließe. Wer die Scheidung in Deutschland durchführt und die koreanischen Vermögenswerte „später“ regeln will, läuft Gefahr, diese Ausschlussfrist zu versäumen.
- Kein Versorgungsausgleich. Das koreanische Recht kennt kein dem deutschen Versorgungsausgleich entsprechendes Institut. Ob und in welchem Umfang Anwartschaften und laufende Renten in die Auseinandersetzung nach § 839-2 ZGB-KR einbezogen werden, ist eine Frage des Einzelfalls. Davon zu unterscheiden ist der gesondert geregelte Anspruch auf eine geteilte Altersrente nach § 64 des koreanischen Nationalrentengesetzes. Er setzt eine Ehedauer von mindestens fünf Jahren voraus – gerechnet werden dabei allerdings nur die auf die Versicherungszeit des früheren Ehegatten entfallenden Zeiten, bereinigt um Zeiträume ohne tatsächliche eheliche Gemeinschaft, etwa wegen Getrenntlebens – sowie das vollendete 60. Lebensjahr und einen bestehenden Altersrentenanspruch des früheren Ehegatten. Der Anspruch ist binnen fünf Jahren ab Eintritt dieser Voraussetzungen geltend zu machen.
- Vermögensverschiebungen. Verfügt ein Ehegatte über sein Vermögen in dem Bewusstsein, dadurch die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs des anderen zu beeinträchtigen, so kann dieser die Anfechtung und Rückgewähr beim Familiengericht beantragen (§ 839-3 ZGB-KR). Die Anfechtung ist an die Fristen des § 406 Abs. 2 ZGB-KR gebunden.
Der Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch (위자료) ist rechtlich ein eigener Anspruch und folgt über § 843 i. V. m. § 806 ZGB-KR eigenen Voraussetzungen; er wird in der Praxis zwar gemeinsam mit der Scheidung geltend gemacht, ist aber nicht Teil der Vermögensauseinandersetzung.
7. Kinder: Sorge, Umgang und Unterhalt
Für das Verhältnis zwischen Eltern und Kind enthält § 72 IPRG-KR eine eigene Anknüpfung: Haben Eltern und Kind dieselbe Staatsangehörigkeit, gilt dieses Recht; andernfalls das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Bei deutsch-koreanischen Familien mit Kindern in Korea führt das regelmäßig zu koreanischem Recht.
Für Unterhaltssachen bestehen eigene Regeln. Die internationale Zuständigkeit koreanischer Gerichte ist eröffnet, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Korea hat (§ 60 Abs. 1 IPRG-KR). Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn der Berechtigte minderjährig oder betreut ist – es sei denn, die Vereinbarung lässt ihm die Wahl, auch vor einem ausländischen Gericht zu klagen – oder wenn der gewählte Staat keinerlei oder nur geringfügigen Bezug zum Fall aufweist (§ 60 Abs. 2 IPRG-KR). Das anwendbare Recht folgt § 73 IPRG-KR: grundsätzlich das Aufenthaltsrecht des Berechtigten; erhält er nach diesem Recht keinen Unterhalt, tritt das gemeinsame Heimatrecht an dessen Stelle. Wurde die Scheidung in Korea ausgesprochen oder dort anerkannt, richtet sich der nacheheliche Unterhalt zwischen den geschiedenen Ehegatten abweichend davon nach dem auf die Scheidung angewandten Recht (§ 73 Abs. 2 IPRG-KR).
Inhaltlich gilt materiell § 837 ZGB-KR, der über § 843 ZGB-KR auch für die streitige Scheidung anzuwenden ist. Die Vereinbarung der Eltern muss den betreuenden Elternteil, die Tragung der Betreuungskosten sowie Ausübung und Modalitäten des Umgangs regeln (§ 837 Abs. 2 ZGB-KR). Widerspricht sie dem Kindeswohl, ordnet das Gericht Nachbesserung an oder entscheidet von Amts wegen selbst (§ 837 Abs. 3 ZGB-KR); ebenso, wenn eine Einigung nicht zustande kommt (§ 837 Abs. 4 ZGB-KR). Getroffene Regelungen sind nicht endgültig: Das Gericht kann sie zum Wohl des Kindes später ändern (§ 837 Abs. 5 ZGB-KR).
Für Familien, bei denen ein Elternteil nach Deutschland zurückkehren möchte, ist wichtig, dass die Sorgerechtsentscheidung und die Frage eines Umzugs mit dem Kind über die Grenze rechtlich getrennte Ebenen betreffen und zusätzlich völkerrechtliche Regelwerke berühren können. Diese Konstellation gehört zu den Fällen, in denen eine frühzeitige Abstimmung zwischen koreanischer und deutscher Seite den Ausschlag gibt.
8. Wirkung im jeweils anderen Staat
Koreanische Entscheidung in Deutschland. Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten werden in Ehesachen in Deutschland grundsätzlich nicht automatisch wirksam. Nach § 107 FamFG ist hierfür ein Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Landesjustizverwaltung vorgesehen; die dort für sogenannte Heimatstaatentscheidungen geregelte Ausnahme greift bei gemischt-nationalen Ehen typischerweise nicht. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen ist, bleibt der deutsche Personenstand unverändert – mit Folgen für eine erneute Eheschließung, das Namensrecht und erbrechtliche Fragen, etwa das Ehegattenerbrecht an in Korea belegenem Nachlassvermögen.
Deutsche Entscheidung in Korea. Spiegelbildlich wird eine ausländische Entscheidung in Korea nur anerkannt, wenn kumulativ die vier Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 ZPO-KR vorliegen: internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach koreanischen Maßstäben, ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung an die unterlegene Partei (öffentliche Zustellung genügt nicht) oder rügelose Einlassung, Vereinbarkeit mit der koreanischen öffentlichen Ordnung sowie Gegenseitigkeitsverbürgung. Das Gericht prüft diese Voraussetzungen von Amts wegen (§ 217 Abs. 2 ZPO-KR).
Dass auch familienrechtliche Entscheidungen diesem Maßstab unterliegen, hat der Oberste Gerichtshof für ein US-amerikanisches Scheidungs- und Sorgerechtsurteil ausdrücklich bestätigt und die Gegenseitigkeit dabei großzügig beurteilt: Es genügt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen des ausländischen Staates insgesamt nicht wesentlich strenger sind; ein Staatsvertrag oder ein konkreter Präzedenzfall der Anerkennung koreanischer Urteile ist nicht erforderlich (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 15. Februar 2013, Az. 2012므66, 73). Soll aus der ausländischen Entscheidung in Korea vollstreckt werden – etwa wegen Unterhalt oder eines Ausgleichsbetrags –, ist zusätzlich ein Vollstreckungsurteil erforderlich; das koreanische Gericht überprüft die Sachentscheidung dabei nicht, weist den Antrag aber als unzulässig ab, wenn die Rechtskraft nicht nachgewiesen ist oder die Voraussetzungen des § 217 ZPO-KR fehlen (§§ 26, 27 ZwVG-KR). Zu den praktischen Anforderungen der Vollstreckung in Korea finden Sie weitere Hinweise in unserem Beitrag zum Forderungseinzug in Südkorea.
Diese Anerkennungsschiene wirkt zugleich als Sperre. Liegt bereits eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung vor, ist eine erneute Klage desselben Inhalts in Korea nach § 11 Abs. 3 IPRG-KR als unzulässig abzuweisen. Der Oberste Gerichtshof hat den dahinterstehenden Gedanken jüngst für den Zivilprozess bekräftigt: Wer im Ausland ein rechtskräftiges obsiegendes Urteil erwirkt hat, das die Voraussetzungen des § 217 ZPO-KR erfüllt, hat für eine identische Klage in Korea kein Rechtsschutzbedürfnis (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2025, Az. 2024다315527, 315534).
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Korea hat. Dann bleibt für die Abänderung einer Betreuungs- und Unterhaltsregelung ein eigenes koreanisches Verfahren möglich (§ 837 Abs. 5 ZGB-KR); die Beitreibung bereits aufgelaufener Rückstände aus der ausländischen Entscheidung folgt dagegen weiterhin dem Weg über das Vollstreckungsurteil.
9. Was das für Ihre Situation bedeutet
Die Reihenfolge, in der Verfahren geführt werden, und die Frage, in welchem Staat welcher Anspruch geltend gemacht wird, entfalten in deutsch-koreanischen Scheidungen rechtliche Wirkungen, die sich später kaum korrigieren lassen: Ausschlussfristen laufen, Anerkennungshindernisse verfestigen sich, und einmal geschaffene Zuständigkeiten sperren Parallelverfahren. Gleichzeitig sind die Bewertungsmaßstäbe – etwa bei § 840 Nr. 6 ZGB-KR oder bei der Bemessung nach § 839-2 ZGB-KR – von der Würdigung des Einzelfalls geprägt und lassen sich nicht aus dem Gesetzestext ablesen.
Auch das ist Teil eines ehrlichen Bildes: Ein grenzüberschreitendes Verfahren kostet Zeit, verlangt beglaubigte und übersetzte Unterlagen und bringt Ungewissheiten mit sich, die keine anwaltliche Vertretung vollständig beseitigen kann. Wer diese Fragen früh sortiert, hat allerdings deutlich mehr Handlungsspielraum als jemand, der sie erst nach Abschluss eines Verfahrens im einen Land für das andere stellt.
Häufige Fragen (FAQ)
Können wir uns in Korea scheiden lassen, obwohl mein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist?
Die Staatsangehörigkeit steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist § 56 Abs. 1 des koreanischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht: Koreanische Gerichte sind unter anderem zuständig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Korea hat und dort auch der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt lag, oder wenn die antragstellende Person mit den minderjährigen Kindern in Korea lebt. Der Oberste Gerichtshof hat zudem entschieden, dass eine wesentliche Verbindung zu Korea sogar dann bestehen kann, wenn weder Staatsangehörigkeit noch Wohnsitz in Korea liegen, der Scheidungsgrund sich aber in Korea verwirklicht hat und über in Korea belegenes Vermögen gestritten wird (Az. 2017므12552, Urteil vom 4. Februar 2021). Ob das im Einzelfall trägt, hängt vom Aufenthaltsverlauf und vom Streitgegenstand ab.
Gilt in Korea das Trennungsjahr?
Nein. Das koreanische Recht kennt keine Trennungsfrist als Scheidungsvoraussetzung. Bei der einvernehmlichen Scheidung gilt stattdessen eine gerichtliche Bedenkzeit von drei Monaten, wenn zu betreuende Kinder vorhanden sind, und von einem Monat ohne Kinder (§ 836-2 Abs. 2 des koreanischen Zivilgesetzbuchs); bei besonderer Dringlichkeit, etwa im Fall von Gewalt, kann sie verkürzt oder erlassen werden (§ 836-2 Abs. 3). Bei der streitigen Scheidung ersetzt der Zeitablauf jedoch keinen Scheidungsgrund: Erforderlich bleibt einer der sechs Tatbestände des § 840 des koreanischen Zivilgesetzbuchs.
Wird eine in Korea ausgesprochene Scheidung in Deutschland anerkannt?
Nicht von selbst. Für Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten sieht § 107 FamFG ein Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Landesjustizverwaltung vor; die dort geregelte Ausnahme für Heimatstaatentscheidungen greift bei einer deutsch-koreanischen Ehe typischerweise nicht. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens bleibt der deutsche Personenstand unverändert, was sich auf eine erneute Eheschließung, das Namensrecht und erbrechtliche Fragen auswirken kann. Umgekehrt wird eine deutsche Entscheidung in Korea nur anerkannt, wenn die vier Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 der koreanischen Zivilprozessordnung erfüllt sind, die das Gericht von Amts wegen prüft.
Kontakt
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Für eine erste Einschätzung genügen in der Regel Angaben zu Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten, zum Verlauf des Zusammenlebens, zu Kindern sowie eine grobe Übersicht über das in Korea belegene Vermögen.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum koreanischen Recht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Beurteilung nach deutschem Familien- und Verfahrensrecht bleibt gesondert zu prüfen. Fristen, Zuständigkeiten und Ergebnisse hängen vom konkreten Sachverhalt ab.
