Ein deutsches Urteil wirkt in Südkorea nicht aus sich heraus. Bevor aus einem deutschen Titel in koreanisches Vermögen vollstreckt werden kann, muss ein koreanisches Gericht ihn anerkennen und für vollstreckbar erklären. Für Schiedssprüche gilt ein davon getrennter Rahmen über das New Yorker Übereinkommen. Welches Regelwerk greift, richtet sich nach der Art des Titels – nicht nach der Wahl des Gläubigers. Dieser Beitrag ordnet für deutsche Unternehmen, Insolvenzverwalter und private Gläubiger ein, was koreanische Gerichte dabei prüfen und wo die Rechtsprechung Grenzen gezogen hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Wege, die sich nicht vermischen lassen. Deutsche Gerichtsurteile laufen über die Anerkennung nach § 217 koreanische ZPO und das Vollstreckungsurteil nach § 26 koreanisches Zwangsvollstreckungsgesetz. Schiedssprüche laufen über § 39 Abs. 1 koreanisches Schiedsgesetz in Verbindung mit dem New Yorker Übereinkommen.
- Keine Überprüfung in der Sache. Das koreanische Gericht prüft nicht, ob das deutsche Gericht oder das Schiedsgericht richtig entschieden hat, sondern nur, ob der Titel in Korea zwangsweise durchgesetzt werden darf (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 30.05.2017, Az. 2012다23832).
- Gegenseitigkeit setzt keinen Staatsvertrag voraus. Sie ist bereits dann verbürgt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen beider Staaten nicht erheblich aus dem Gleichgewicht geraten und in wesentlichen Punkten praktisch nicht abweichen (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.01.2016, Az. 2015다207747).
- Öffentliche Zustellung schließt die Anerkennung aus. Wurde der Beklagte im deutschen Verfahren nur öffentlich zugestellt, scheitert die Anerkennung an § 217 Abs. 1 Nr. 2 koreanische ZPO – hat er sich dagegen eingelassen, kann ein Zustellungsmangel unschädlich sein (Az. 2015다207747).
- Seit 2016 entscheidet über Schiedssprüche ein Beschluss, kein Urteil. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt nach § 37 Abs. 2 koreanisches Schiedsgesetz im Beschlussverfahren; der Prüfungsmaßstab hat sich dadurch nicht wesentlich geändert (Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 28.11.2024, Az. 2023마6248).
- Beratung auf Deutsch möglich – Sie müssen Ihren Titel und Ihren Sachverhalt nicht vorab auf Englisch oder Koreanisch aufbereiten.
1. Zwei getrennte Regelwerke
Deutsche Gläubiger fassen „Urteil“ und „Schiedsspruch“ im Gespräch oft zusammen. Das koreanische Recht tut das nicht. Beide Titelarten führen zwar zur Zwangsvollstreckung in Korea, aber über unterschiedliche Vorschriften, unterschiedliche Entscheidungsformen und unterschiedliche Versagungsgründe.
| Deutsches Gerichtsurteil | Schiedsspruch | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 217, § 217-2 koreanische ZPO; § 26, § 27 koreanisches Zwangsvollstreckungsgesetz | § 35, § 37, § 39 koreanisches Schiedsgesetz; New Yorker Übereinkommen von 1958 |
| Entscheidungsform | Vollstreckungsurteil (집행판결) nach streitigem Verfahren | Vollstreckungsbeschluss (집행결정) seit der Schiedsrechtsreform 2016 |
| Prüfungsmaßstab | Vier Anerkennungsvoraussetzungen des § 217 Abs. 1 koreanische ZPO | Abschließend aufgezählte Versagungsgründe des Art. V New Yorker Übereinkommen |
| Gegenseitigkeit erforderlich? | Ja, § 217 Abs. 1 Nr. 4 koreanische ZPO | Nein – maßgeblich ist die Vertragsstaateneigenschaft nach dem Übereinkommen |
Diese Zuordnung ist nicht disponibel. Wer eine Schiedsklausel vereinbart hat, aber ein staatliches Urteil vorlegt, wird nach dem Urteilsrecht behandelt – und umgekehrt. Welcher Weg im konkreten Fall offensteht und welche Unterlagen dafür tragfähig sind, lässt sich seriös erst nach Einsicht in den Titel und die zugrunde liegende Vereinbarung beurteilen.
2. Die vier Anerkennungsvoraussetzungen für ein deutsches Urteil
§ 217 Abs. 1 koreanische ZPO nennt vier kumulative Voraussetzungen. Fehlt eine, wird das Urteil in Korea nicht anerkannt – und ohne Anerkennung gibt es kein Vollstreckungsurteil.
| Voraussetzung | Inhalt |
|---|---|
| Nr. 1 – Internationale Zuständigkeit | Das deutsche Gericht muss aus koreanischer Sicht international zuständig gewesen sein. |
| Nr. 2 – Zustellung oder Einlassung | Der unterlegene Beklagte muss die Klageschrift und die Ladungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt bekommen haben – ausdrücklich ohne öffentliche Zustellung – oder sich eingelassen haben. |
| Nr. 3 – Ordre public | Das Anerkennungsergebnis darf den guten Sitten und der öffentlichen Ordnung Koreas nicht widersprechen. |
| Nr. 4 – Gegenseitigkeit | Die Anerkennungsvoraussetzungen beider Staaten dürfen nicht erheblich aus dem Gleichgewicht geraten sein und in wesentlichen Punkten praktisch nicht abweichen. |
3. Was „Gegenseitigkeit“ nach koreanischer Rechtsprechung bedeutet
Die Gegenseitigkeit ist die Voraussetzung, die deutsche Gläubiger am häufigsten unterschätzen – und zugleich diejenige, die der Oberste Gerichtshof Koreas am deutlichsten entschärft hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es, dass die Anerkennungsvoraussetzungen der beiden Staaten für dieselbe Urteilsart nicht erheblich aus dem Gleichgewicht geraten sind, dass die im Ausland aufgestellten Anforderungen in der Gesamtschau nicht schwerer wiegen als die koreanischen und dass in den wesentlichen Punkten praktisch kein Unterschied besteht. Der Gerichtshof hat dabei ausdrücklich festgehalten, dass die Gegenseitigkeit durch einen Vergleich der ausländischen Gesetze, der Rechtsprechung und der Übung festgestellt werden kann, dass ein Staatsvertrag nicht erforderlich ist und dass es genügt, wenn eine Anerkennung zu erwarten wäre – auch wenn der ausländische Staat noch kein konkretes koreanisches Urteil dieser Art anerkannt hat (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.10.2004, Az. 2002다74213; Urteil vom 28.01.2016, Az. 2015다207747; Urteil vom 30.05.2017, Az. 2012다23832).
Praktisch bedeutet das: Die Prüfung ist kein Abgleich mit einer Länderliste, sondern ein Rechtsvergleich, den das koreanische Gericht für die konkrete Urteilsart anstellt. Er ist damit auch angreifbar – von beiden Seiten.
4. Zustellung und Verteidigungsmöglichkeit
§ 217 Abs. 1 Nr. 2 koreanische ZPO schützt den Beklagten, der im Ausland verurteilt wurde, ohne sich verteidigen zu können. Deshalb ist die öffentliche Zustellung ausdrücklich ausgenommen.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Vorschrift zugleich vom Formalismus gelöst: Wurden die Zustellungsvorschriften des Urteilsstaats nicht eingehalten, hatte der unterlegene Beklagte aber im ausländischen Verfahren tatsächlich Gelegenheit, seine Interessen zu verteidigen, so ist von einer „Einlassung“ im Sinne der Vorschrift auszugehen (Urteil vom 28.01.2016, Az. 2015다207747). Ein Zustellungsfehler führt also nicht zwangsläufig zum Verlust der Anerkennung – umgekehrt rettet aber auch eine formal korrekte öffentliche Zustellung das Urteil nicht.
5. Schadensersatzurteile und die Grenze des § 217-2 koreanische ZPO
§ 217-2 Abs. 1 koreanische ZPO erlaubt es dem Gericht, ein ausländisches Schadensersatzurteil ganz oder teilweise nicht anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Grundordnung des koreanischen Rechts oder eines von Korea geschlossenen völkerrechtlichen Vertrags offensichtlich zuwiderliefe.
Diese Vorschrift ist – so der Oberste Gerichtshof ausdrücklich – geschaffen worden, um die Anerkennung von Urteilen zu begrenzen, die wie der punitive damages-Ausspruch eine über den Schadensausgleich hinausgehende Zahlung anordnen. Spricht das ausländische Urteil dagegen Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens zu, kann die Anerkennung nicht auf § 217-2 Abs. 1 gestützt begrenzt werden (Urteil vom 28.01.2016, Az. 2015다207747). Für deutsche Urteile, die typischerweise kompensatorisch ausgestaltet sind, ist das eine erhebliche Entlastung.
Ob der Ordre-public-Vorbehalt des § 217 Abs. 1 Nr. 3 greift, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung und danach, wie stark der entschiedene Sachverhalt überhaupt einen Bezug zu Korea aufweist (Az. 2015다207747).
6. Das Vollstreckungsurteil: was geprüft wird – und was nicht
§ 26 Abs. 1 koreanisches Zwangsvollstreckungsgesetz bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung aus einer rechtskräftigen ausländischen Entscheidung nur zulässig ist, wenn ein koreanisches Gericht sie durch Vollstreckungsurteil zugelassen hat. Der Oberste Gerichtshof beschreibt den Zweck dieses Verfahrens so: Der Gläubiger soll nicht gezwungen werden, in Korea erneut zu klagen; das koreanische Gericht prüft deshalb allein, ob die zwangsweise Durchsetzung im Inland zugelassen werden darf – nicht, ob die ausländische Entscheidung inhaltlich richtig war (Urteil vom 30.05.2017, Az. 2012다23832).
Dieselbe Entscheidung zieht drei Grenzen, die in der Praxis regelmäßig relevant werden:
- Nur vollstreckungsfähige Entscheidungen. Erfasst ist eine endgültige Entscheidung eines gerichtsbarkeitsbefugten ausländischen Spruchkörpers über ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, die in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen ist und einen zwangsweise realisierbaren Inhalt hat.
- Abweichende Tenorierung schadet nicht per se. Weicht die Fassung des ausländischen Ausspruchs von der koreanischen Tenorierungspraxis ab, hat das koreanische Gericht grundsätzlich einen gleichwertigen Rechtsschutz zu gewähren. Ist die titulierte Verpflichtung aber so unbestimmt, dass sie bereits im Urteilsstaat nicht ohne Weiteres zwangsweise durchgesetzt werden könnte, darf auch in Korea nicht vollstreckt werden.
- Kostenaussprüche werden gesondert geprüft. Ob ein im Ausland titulierter Anspruch auf Anwaltshonorar und Verfahrenskosten für vollstreckbar erklärt wird, ist unabhängig vom Hauptausspruch nach § 27 Abs. 2 koreanisches Zwangsvollstreckungsgesetz zu beurteilen.
7. Schiedssprüche: New Yorker Übereinkommen und koreanisches Schiedsgesetz
Für Schiedssprüche gilt ein eigener Rahmen. Nach § 35 koreanisches Schiedsgesetz hat ein Schiedsspruch zwischen den Parteien dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil, solange Anerkennung oder Vollstreckung nicht versagt werden. Die Vollstreckbarkeit verleiht das Gericht nach § 37 Abs. 2 durch Vollstreckungsbeschluss. Für inländische Schiedssprüche gelten die Versagungsgründe des § 38, für Schiedssprüche im Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens diejenigen des Übereinkommens über § 39 Abs. 1.
Der Oberste Gerichtshof hat den Prüfungsmaßstab 2024 umfassend zusammengefasst (Beschluss vom 28.11.2024, Az. 2023마6248). Die für deutsche Gläubiger wichtigsten Aussagen:
- Auslegung des Schiedsspruchs ist erlaubt, Nachbesserung nicht. Ist der Tenor unklar oder unvollständig, lässt sich sein Inhalt aber aus den Gründen bestimmen, darf das koreanische Gericht ihn durch Auslegung von Tenor und Gründen präzisieren und die Vollstreckung zulassen. Es darf dabei jedoch weder die Tatsachenfeststellung noch die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts nachprüfen; ist der Inhalt eindeutig, darf er auch nicht anhand anderer Unterlagen erweitert oder verändert werden.
- Wer im Schiedsverfahren nicht rügt, kann später nicht rügen. Hat eine Partei die Existenz oder Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Schiedsverfahren nicht rechtzeitig beanstandet und sich auf das Verfahren eingelassen, kann sie diesen Einwand im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr erheben. Der Gerichtshof stützt sich dabei auf Treu und Glauben, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und § 17 Abs. 2 koreanisches Schiedsgesetz.
- Verteidigungsrechte: nur erhebliche Verletzungen zählen. Art. V Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erfasst nicht jede Beeinträchtigung der Verteidigung, sondern nur solche, deren Ausmaß nicht mehr hinnehmbar ist; Maßstab ist das Recht des Vollstreckungsstaats.
- Einwendungen nach Erlass des Schiedsspruchs. Entsteht nach dem Schiedsspruch ein Grund, der nach koreanischem Vollstreckungsrecht die Vollstreckungsgegenklage tragen würde, kann das Gericht die Vollstreckung bereits im Beschlussverfahren über Art. V Abs. 2 lit. b (öffentliche Ordnung) versagen, statt die Partei auf ein späteres gesondertes Verfahren zu verweisen.
Bereits 2018 hatte der Gerichtshof klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Parteivereinbarung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder gegen dispositive Verfahrensregeln für sich genommen nicht ausreicht: Erforderlich ist auch hier eine erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der Verfahrensrechte. Ebenso wenig genügt es, dass der Schiedsspruch der materiellen Rechtslage widerspricht – die Vollstreckung wird erst versagt, wenn sie sich als Rechtsmissbrauch darstellt oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt (Urteil vom 13.12.2018, Az. 2016다49931).
Für den Vorwurf, der Schiedsspruch sei arglistig erschlichen worden, gilt eine besonders enge Schwelle: Die betrügerische Handlung muss durch objektive Beweismittel klar belegt sein, die Gegenseite muss ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sein, sich im Schiedsverfahren dagegen zu wehren, und die Handlung muss für den Streitgegenstand wesentlich gewesen sein (Az. 2023마6248).
8. Woran Verfahren in der Praxis scheitern
Die Rechtslage ist gläubigerfreundlicher, als viele deutsche Mandanten erwarten. Gescheitert wird selten an der Gegenseitigkeit – deutlich häufiger an Punkten, die im Ausgangsverfahren angelegt wurden und in Korea nicht mehr korrigierbar sind:
- Der Titel ist inhaltlich zu unbestimmt, um in eine koreanische Vollstreckungsmaßnahme übersetzt zu werden.
- Die Zustellung an den koreanischen Beklagten lässt sich nicht in einer Form belegen, die § 217 Abs. 1 Nr. 2 koreanische ZPO genügt.
- Zwischen Titelerlass und Vollstreckungsantrag ist so viel Zeit vergangen, dass der titulierte Anspruch selbst Verjährungsfragen aufwirft. Ob und wie sich eine im Ausland erfolgte Titulierung auf die koreanische Verjährung auswirkt, ist gesondert zu klären.
- Das Vermögen des Schuldners in Korea ist zum Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung bereits abgeflossen. Zur Sicherung des Vermögens vor und während des Verfahrens siehe unseren Beitrag Forderungseinzug in Südkorea.
Ob Ihr Titel diese Hürden nimmt, hängt an seinem konkreten Wortlaut, an der Verfahrensakte des Ausgangsverfahrens und an der Vermögenslage des Schuldners in Korea. Diese drei Punkte lassen sich nur gemeinsam beurteilen.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich mein deutsches Urteil in Südkorea direkt vollstrecken lassen?
Nein. Ein deutsches Urteil entfaltet in Korea keine unmittelbare Vollstreckungswirkung. Erforderlich ist ein koreanisches Vollstreckungsurteil nach § 26 Abs. 1 koreanisches Zwangsvollstreckungsgesetz, in dem das Gericht die vier Anerkennungsvoraussetzungen des § 217 Abs. 1 koreanische ZPO prüft. Die inhaltliche Richtigkeit des deutschen Urteils wird dabei nicht nachgeprüft (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 30.05.2017, Az. 2012다23832).
Ist die Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und Korea verbürgt?
Die Gegenseitigkeit wird nicht pauschal für ein Land, sondern für die jeweilige Urteilsart festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt ein Vergleich der ausländischen Gesetze, Rechtsprechung und Übung; ein Staatsvertrag ist nicht erforderlich, und es reicht aus, wenn eine Anerkennung des entsprechenden koreanischen Urteils im Ausland zu erwarten wäre (Urteil vom 28.01.2016, Az. 2015다207747). Für Ihren konkreten Titel sollte diese Frage vor Verfahrensbeginn geklärt werden.
Warum wird über Schiedssprüche durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden?
Seit der Änderung des koreanischen Schiedsgesetzes im Jahr 2016 wird die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs nach § 37 Abs. 2 durch Vollstreckungsbeschluss verliehen. Der Oberste Gerichtshof hat festgehalten, dass sich der Prüfungsmaßstab dadurch nicht wesentlich verändert hat und die Parteien ihre Einwendungen weiterhin in einem Verhandlungs- oder zumindest Anhörungstermin vorbringen (Beschluss vom 28.11.2024, Az. 2023마6248).
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Für eine erste Einschätzung genügen in der Regel der Titel selbst (Urteil oder Schiedsspruch nebst Rechtskraft- beziehungsweise Zustellungsnachweis), die zugrunde liegende Vereinbarung sowie Angaben dazu, welches Vermögen des Schuldners sich in Korea befindet.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum koreanischen Recht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fristen und Erfolgsaussichten hängen vom konkreten Sachverhalt ab.
